Auslandsjahr

Ist ein Auslandsjahr geplant? Die Einführungsphase ist, besonders nach der Rückkehr zu G9, ein guter Zeitpunkt dafür, wenn man nicht bis nach dem Abitur warten möchte.
Kontakt: kranz@ernestinum-celle.de
Folgendes ist zu beachten:
Zunächst muss entschieden werden, wie lang der Auslandsaufenthalt dauern soll und ob nach dem Auslandsaufenthalt die Einführungsphase hier normal besucht oder verkürzt werden soll. Im zweiten Fall ist es wichtig, während der Schulzeit im Ausland gewisse Bedingungen zu erfüllen (siehe unten). Ein Leitgedanke bei der Planung muss sein, wie der Schulbesuch im Anschluss hier erfolgreich fortgeführt werden kann.
Die Schule muss in jedem Fall rechtzeitig informiert und der Auslandsaufenthalt offiziell beim Schulleiter beantragt werden. Es gibt sehr viele Organisationen, die Auslandsaufenthalte durchführen. Es gibt auch Messen, auf denen man sich über die vielen Möglichkeiten im direkten Gespräch informieren kann. Die bekannteste für Schüler ist die JuBi/ Jugendbildungs-Messe. 

Informationen und Termine zur Messe finden Sie hier! 


Wer Bekannte im Ausland hat, kann selbstverständlich auch auf eigene Regie planen. Es lohnt sich weiterhin, sich über Stipendien zu informieren. Im Netz gibt es dazu vielfältige Informationsangebote.

Auszug aus der Verordnung für die gymnasiale Oberstufe (Fassung 01.08.2016)
§ 4 Schulbesuch im Ausland
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Verweildauer in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe auf Antrag für Schülerinnen und Schüler verkürzen, die im Ausland eine Schule mit einem gleichwertigen Unterricht regelmäßig besucht haben.
Wird die Verweildauer nach Satz 1 um beide Schulhalbjahre oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung (§9) zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.
(2) Im Fall der Verkürzung nach Absatz 1 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland von den Regelungen dieser Verordnung, die die Wahl eines Prüfungsfaches von der Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase abhängig machen, Ausnahmen zulassen.
(3) Wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund eines bisherigen Schulbesuchs im Ausland die Voraussetzungen für die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der gymnasialen Oberstufe nicht erfüllt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen von den Voraussetzungen für die Wahl der Fremdsprachen sowie für die diesbezüglichen Teilnahme- und Belegungsverpflichtungen zulassen.
Aus den ergänzenden Bestimmungen:
4 - Zu § 4
4.1 Rechtzeitig vor Beginn des Schulbesuchs im Ausland ist dieser der Schule von den Erziehungsberechtigten oder von der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mitzuteilen. Er sollte nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler nach Rückkehr am Unterricht mit Erfolg teilnehmen kann.
4.2 Eine Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Ausland ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Fächer nachgewiesen wird:
in zwei Fremdsprachen, in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.
Ist die Fortsetzung einer im Ausland neu begonnenen Fremdsprache nicht möglich, so ist die Verkürzung des Besuchs der Einführungsphase um die Zeit des Schulbesuchs im Auslands nur dann zulässig, wenn neben der Unterrichtsverpflichtung in der Qualifikationsphase die Verpflichtung zur Fortsetzung einer aus dem Sekundarbereich I fortgesetzten zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Buchst. a und b durch die zusätzliche Teilnahme am Unterricht in der Einführungsphase oder in der Qualifikationsphase erfüllt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen.
4.3 In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulbehörde einzuholen, wenn die Fremdsprachenverpflichtung in einer abweichenden Weise nach Absatz 3 erfüllt werden soll.