Not-Betreuung

Liebe Eltern,

wie in den amtlichen Erlassen festgelegt, wird auch am Ernestinum eine Not-Betreuung von 8.00 bis 13.00 Uhr organisiert, die durch geänderte Verfügung nun erweitert wird und jetzt den Stand vom 24.04.2020 widerspiegelt: 

Insbesondere ergibt sich mit der neuesten Änderung eine Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Notbereuung (s.u.): 


  • Die Not-Betreuung gilt für unsere Jahrgänge 5 bis 8. und kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Elternteil in solchen Bereichen beruflich tätig ist, die für die Aufrechterhaltung sog. kritischer Infrastrukturen unabdingbar sind. 

  • Dazu sind im Erlass aufgezählt: Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen und pflegerischen Bereich; Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Feuerwehr und Katastrophenschutz; Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend gemeint, es kommen auch andere für die Versorgung notwendige Berufe in Frage wie z.B. Lebensmittel-Herstellung, Lebensmittel-Handel und Logistik etc.

    Nach der Erweiterung der verordnungsrechtlichen Grundlage sind überdies Kinder einer Erziehungsberechtigten bzw. eines Erziehungsberechtigten, die/der in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, aufzunehmen. So können etwa die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse zuzurechnen sein. Daher sollten auch Erziehungsberechtigte in den vorgenannten Bereichen die Möglichkeit haben, in dringenden Fällen auf die Notbetreuung in Schulen zurückzugreifen, sofern eine betriebsnotwendige Stellung gegeben ist. Dabei gilt wie für alle anderen relevanten Berufs-gruppen auch, dass sehr genau auf die dringende Notwendigkeit zu achten ist. Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten. 

  • Betreuung in besonderen Härtefällen 

    Bei den besonderen Härtefällen können auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden: 
    o drohende Kindeswohlgefährdung, 
    o Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden, 
    o gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern, 
    o drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall. 

  • Eine Anmeldung per E-Mail oder telefonisch mit Angabe von Gründen und der Anzahl der benötigten Betreuungstage ist hilfreich, um verlässlich den tatsächlichen Bedarf an Lehrkräften zu planen. Eine tägliche Bereitschaft von Lehrkräften ist jedoch auf jeden Fall gewährleistet.


Herzliche Grüße und beste Wünsche für diese besondere Zeit,


J. Habekost, OStD

Schulleiter